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Solinger Straße 18
40764 Langenfeld

Honorar für die anwaltliche Tätigkeit

 

Das Rechtsanwaltsvergütungsgesetz

 

Rechtsanwaltsvergütungsgesetz

Unsere anwaltliche Tätigkeit unterliegt einer Vergütung. Diese bestimmt sich entweder nach den gesetzlichen Bestimmungen des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes oder nach einer individuell mit Ihnen getroffenen, schriftlichen Gebührenvereinbarung.

Wir weisen darauf hin, dass wir für Sie im Falle des Obsiegens in einem Rechtsstreit Ihre Kosten beim Gegner geltend machen. Befindet sich der Gegner auch im außergerichtlichen Bereich mit der Begleichung einer Forderung Ihnen gegenüber in Verzug oder hat er eine unerlaubte Handlung Ihnen gegenüber begangen, so hat er auch Ihre Anwaltskosten zutragen, die wir ebenfalls für Sie geltend machen.

Sollten Sie über eine Rechtsschutzversicherung verfügen, liegt unser kostenloser Service darin, hier für Sie eine sonst ebenfalls zu vergütende, hier aber durch uns kostenlose, Kostendeckungszusage einzuholen. Ist diese Zusage positiv, wickeln wir den gesamten Kostenapparat der Angelegenheit für Sie mit Ihrer Rechtsschutzversicherung ab. Sie brauchen sich dann um nichts mehr zu kümmern. Gibt es Probleme mit Ihrer Rechtsschutzversicherung, bei einer Kostendeckungszusage, versuchen wir auf dem Kulanzwege, mit Ihrer Versicherung eine Lösung herbeizuführen. Sollten Sie eine Selbstbeteiligung bei Ihrer Rechtsschutzversicherung vereinbart haben, muss diese nicht immer von Ihnen getragen werden.

Beratungshilfe / Verfahrenskostenhilfe

Sollten Ihre finanziellen Möglichkeiten es nicht erlauben, die Kosten einer anwaltlichen Inanspruchnahme persönlich tragen zu können und sollten Sie auch nicht über eine Rechtsschutzversicherung verfügen, gibt es auch staatliche Hilfsmöglichkeiten, um eine anwaltliche Tätigkeit finanzieren zu können. Im außergerichtlichen Bereich gibt es das Institut der Beratungshilfe (LINK). Gerne sind wir Ihnen hierbei behilflich. Die entsprechenden Beratungshilfescheine können Sie bei dem zuständigen Amtsgericht Ihres Wohnsitzes erhalten.

Bitte berücksichtigen Sie, dass Sie sich einen Beratungshilfeschein besorgen müssen, bevor Sie einen Termin bei uns vereinbaren, da die Gerichte nach einer anwaltlichen Beratung keinen Beratungshilfeschein mehr ausstellen.

Kommt es im Rahmen einer rechtlichen Angelegenheit zu einer gerichtlichen Auseinandersetzung, prüfen wir mit Ihnen gemeinsam Ihre finanziellen Möglichkeiten und stellen dann in Abstimmung mit Ihnen einen Verfahrenskostenhilfeantrag (LINK). Dies bedeutet, wir sind Ihnen dabei behilflich, dass die Staatskasse die Kosten Ihrer anwaltlichen Inanspruchnahme übernimmt. Bei Rechtsstreitigkeiten, die gegebenenfalls einen extremen Kostenaufwand erfordern, der nicht von Ihnen realisiert werden kann, besteht die Möglichkeit die rechtliche Angelegenheit mit Hilfe und Zusammenarbeit eines Prozessfinanzierers zu realisieren.